Rezepte & Co


Ärztliche Verordnungen werden ausgestellt für

  • Arzneimittel ("Rezepte")
  • Heilmittel (z.B. Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie)
  • Hilfsmittel (Medizintechnik, z.B. Inhalierhilfen, oder Orthopädietechnik z.B. Einlagen)

 

Ohne vorherige Konsultation des Arztes (Ärztliche Diagnose) besteht kein Anspruch auf Leistung bzw. ohne gültige Verordnung besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Gesetzlichen Krankenkassen.

Diese muss VOR Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt werden, sofern dies den gesetzlichen Vorgaben (§ 12 Abs. 1 SGB V - Wirtschaftlichkeitsgebot)* entspricht. Dies gilt prinzipiell auch für Folgerezepte, Folgeverordnungen und Dauertherapien, kann aber hier einfacher, schneller und ggf. kontaktlos gestaltet werden.

So führt Therapiebedarf (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie), welcher von Schulen und KiTas angemeldet wird oder Therapiewunsch, welcher seitens der Eltern angeführt wird, nicht automatisch zu einer Verordnung, da es sich hier um eine medizinische Therapie und nicht um eine pädagogische Begleitmaßnahme handelt.

Auch die nachträgliche Verordnung in der Apotheke gekaufter, nicht verordnungspflichtiger  Medikamente ist - auch wenn Apotheken das immer wieder suggerieren - in Einzelfällen und bei einzelnen Medikamenten, aber nicht grundsätzlich, möglich.

 

 

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(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.


Ärztliche Überweisungen werden ausgestellt,

um weitere ambulant tätige (Fach-)ärzte oder ggf. Klinikambulanzen* mit gezielter Frage-/Auftragsstellung kontaktieren und konsultieren können - UND - der hausärztlich tätige und überweisende Kinder- und Jugendarzt erhält eine Rückmeldung.

 

* Für einen stationären Klinikaufenthalt hingegen ist eine Ärztliche Einweisung erforderlich.


Die sogenannte Kinder-AU (§ 45 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)* muss spätestens am Folgetag der Inanspruchnahme angefordert werden, bzw. kann rückwirkend nur für den Vortag ausgestellt werden. Das Kind muss in der Regel vorgestellt werden, in begründeten Fällen kann darauf verzichtet werden (z.B. abgeändert und gelockert durch die Corona-Pandemie).

 

 

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

 


Atteste auf Verlangen, welche nicht auf Anfrage der bestehenden Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen, können auch nicht mit dieser abgerechnet werden und müssen in Einklang mit der Berufsordnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte den Eltern in Rechnung gestellt werden.

Die gilt auch für alle gesund- und/oder krankheitsbezogenen Ärztlichen Nachweise, welche von Kindertageseinrichtungen und Schulen verlangt werden.

Darunter fällt nicht die reine Anwesenheitsbescheinigung in der Praxis.

Eine direkte Übermittlung an die anfragende Institution erfolgt nicht routinemäßig und selbstverständlich nur nach Kenntnis und Einverständnis der Eltern und unter Vorlage einer konkreten Schweigepflichtentbindung.